Gemeinde- und Nebensatzungen
Vorwort
Durch die Gnade Gottes und unseres Erretters, Jesus Christus, bestimmen und legen die Mitglieder der Immanuel Bibel Gemeinde die folgenden Paragraphen als Richtlinien für die Tätigkeit dieser Gemeinde zur Ehre Gottes fest.
Abkommen
Geführt, wie wir glauben, durch den Geist Gottes, den Herrn Jesus Christus als unseren Erretter anzunehmen und aufgrund der Bekenntnis unseres Glaubens auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes getauft, schließen wir jetzt miteinander äußerst feierlich und freudig in der Gegenwart Gottes und dieser Gemeinschaft dieses Abkommen als eine örtliche Erscheinungsform des Leibes Christi ab.
Wir verpflichten uns deshalb, mit der Hilfe des Heiligen Geistes für einander zu beten, gemeinsam in christlicher Liebe zu wandeln, die Weiterentwicklung dieser Gemeinschaft in der Erkenntnis, Heiligkeit und Gnade anzustreben; ihren Wohlstand und ihre Geistlichkeit zu fördern; ihren Gottesdienst, ihre Anordnungen, Disziplin und Lehren zu halten; bei der Unterstützung des Dienstes, bei den Ausgaben der Gemeinde, bei der Fürsorge für die Armen und der Verbreitung des Evangeliums in allen Nationen fröhlich und regelmäßig mitzuwirken.
Wir werden auch danach streben, Familienandachten und die persönliche Stille Zeit zu pflegen und unsere Kinder im christlichen Glauben zu unterrichten. Indem wir ein Leben wahren Glaubens an Jesus Christus pflegen, werden wir uns bemühen, unsere Gedanken mit all dem zu füllen, was wahr, ehrbar, gerecht, rein, liebenswert und wohllautend ist.
In der Beziehung zu unseren Mitmenschen, verpflichten wir uns, vorsichtig und in christlicher Liebe zu wandeln. Wir versprechen, höflich und freundlich zu sein und andere Christen und unsere Mitmenschen zu achten, mit ihnen in ihrem Leid mitzufühlen und uns in ihren Erfolgen und Siegen zu freuen. Wir beschließen, eine aufrichtige Demut sowie christliche Einheit im Sinn und in der Absicht anzustreben und eine ehrliche Bemühung, zu vergeben und vergeben zu werden.
Wir verpflichten uns ferner im Falle unseres Wegzugs aus dieser Gemeinde, uns so schnell wie möglich einer anderen Gemeinschaft anzuschließen, wo wir den Geist dieses Abkommens und die Wahrheit und die Prinzipien des Wortes Gottes verwirklichen können.
Paragraph 1: Name und Ort
Der Name dieser Versammlung soll als Immanuel Bibel Gemeinde bekannt sein, die als eine Verein am 8. April 2001 eingetragen wurde. Die Gemeinde befindet sich in Wien, Österreich.
Paragraph 2: Zugehörigkeit
Diese Versammlung gehört keiner anderen bestimmten Kirche oder religiösen Organisation an. Diese Ortsgemeindeversammlung soll in allen materiellen und geistlichen Angelegenheiten autonom und selbstverwaltet sein, aber sie anerkennt und pflegt wechselseitige Kooperation mit anderen Ortsgemeinschaften und Organisationen gleichen Glaubens und gleicher Praxis.
Paragraph 3: Zielsetzung
1. Gott anzubeten und zu verherrlichen.
2. Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes zu präsentieren, sodass Menschen die Gelegenheit haben dürfen, eine persönliche Beziehung mit Ihm zu beginnen.
3. Geistliche, physische, mentale, emotionale and finanzielle Unterstützung zu bieten, sowohl für diese Ortsgemeinschaft als auch andere christliche Dienste außerhalb der Ortsgemeinde in der Heimat und im Ausland.
4. Gelegenheiten für christliche Gemeinschaft und den Dienst innerhalb des Leibes der Gläubigen zu bieten.
Paragraph 4: Glaubensbekenntnis
Absatz 1: Der dreieinige Gott
Wir glauben, dass es einen Gott gibt (5. Mo. 6,4), der alles erschaffen hat, das Sichtbare und das Unsichtbare. Durch Seine Schöpfung hat Er sich allen Menschen offenbart. Durch Seinen einzigen geborenen Sohn Jesus Christus offenbart Er sich uns als Vater (Kol. 1,15; Joh. 1,14; Judas 25). Christus hat uns Seinen Heiligen Geist gegeben.
Wir glauben, dass die ganze Bibel bezeugt, dass diese drei Personen Gottes- der Vater, der Sohn und der Heilige Geist - eine Einheit sind (Mk. 4,11; Röm. 16,25; Kol. 1,26).
Wir glauben, dass der Vater, der Sohn und der Heilige Geist eins im Wesen sind. Die Bibel zeigt klare Unterschiede zwischen ihnen, und dass sie drei verschiedene Offenbarungen des einzigen, wahren und lebendigen Gottes sind. Deshalb halten wir an der biblischen Lehre der "Dreieinigkeit" fest (Mt. 28,19; Lk. 3,22).
Wir glauben, dass Jesus beides, ganz Mensch und ganz Gott ist (Phil. 2,5-8; Hebr. 4,15). Er ist "das Bild des unsichtbaren Gottes" (Kol. 1,15) und so gehören Gott dem Vater und Gott dem Sohn allein Anbetung, Preis und Ehre (Joh. 5, 23-24).
Absatz 2: Errettung
Wir glauben, dass Jesus von einer Jungfrau geboren wurde – so wie es Gott durch den Propheten Jesaja verheißen hat (Jes. 7,14; Lk. 1,35; Mt. 1,18; Joh. 1,14).
Wir glauben, dass Jesus alle Forderungen des Gesetzes Gottes erfüllt hat. Er wurde in Allem versucht wie wir, aber Er sündigte nicht (Mt. 3,15; 5,17; Hebr. 4,15). Wir sind durch unsere Sünden und Schuld von Gott getrennt, deshalb gibt es keine wahre Gemeinschaft mit Gott (Eph. 2,12).
Wir glauben, die Bibel lehrt, dass diejenigen, die den Sohn (Jesus) ablehnen, auch den Vater ablehnen, der Ihn gesandt hat (Lk. 10,16). Wer den Sohn ablehnt, lehnt die Vergebung seiner Sünden ab. Wir glauben, dass Jesus einen furchtbaren, grausamen Tod am Kreuz erlitt. Durch Seinen Tod war Er das Opferlamm Gottes, das „die Sünde der Welt“ wegnahm (Joh. 1,29). Er hat an unserer Stelle gelitten.
Wir glauben, dass Jesus am dritten Tag von den Toten auferstand und über Hölle, Tod und Satan siegte. Darum hat Gott Ihn so hoch erhoben und den Namen gegeben, der über alle Namen ist, sodass es in keinem anderen Namen Errettung gibt (Phil. 2,9-11; Apg. 4,12). Die Bibel sagt, dass der Herr seine Kinder durch der Glauben zur Rettung bewahrt (1. Petr. 1,3-5). Daher glauben wir, dass wahrhaftig Wiedergeborene nicht mehr verloren gehen können (Joh. 10,27-30; Röm. 8,28-30)
Wir glauben, dass die Erlösung ein freies Geschenk Gottes in Seiner Gnade ist, aber dieses Geschenk ist nicht billig, denn es kostete Gott Seinen einzigen Sohn (Joh. 3,16; Eph. 2,18; 1. Joh. 1,9).
Wir glauben, dass Gott keinen zur Hölle verdammen möchte und keinen Gefallen am Tode des Gesetzlosen hat, sondern Er will, dass alle zur Buße kommen und leben (Hes. 18,23; 2. Petr. 3,9).
Wir glauben, dass man allein durch das Vertrauen auf das allgenügsame Werk Jesu Christi am Kreuz (an Ihn glauben und Ihn als seinen Erretter annehmen) errettet wird, und wenn dieser Glaube echt ist, wird er eine Herzensänderung hervorrufen (Bereuen der Sünde). Sünde meint alles, was dem heiligen Gott nicht wohlgefällig ist. Diese Sinnesänderung bringt eine völlige Neuorientierung des ganzen Lebens in Werken und Taten (Apg. 2,37-38; Mt. 3,8; Jak. 2,14.26).
Wir glauben, dass Buße ein guter Beweis dafür ist, dass man echten Glauben hat, der zum ewigen Leben führt (Lk. 13,1-5).
Wir glauben, dass Jesus vor mehr als 500 Augenzeugen erschien. Danach fuhr Er auf zum Himmel. Er sitzt zur rechten Hand des Vaters, und verwendet sich für Seine Auserwählten, oder anders gesagt, für alle, die an Ihn glauben (1. Kor. 15,6; Mk. 16,9; Hebr. 7,25).
Absatz 3: Das Wirken des Heiligen Geistes
Wir glauben, dass Jesus nach Seiner Verheißung den Heiligen Geist gesandt hat, um die Welt von ihrer Sünde zu überführen, und wahre Gläubige zur Ehre Gottes zu guten und treuen Zeugen zu bevollmächtigen (Joh. 16,8; Lk. 24,29; Jes. 43,10; Apg. 1,8; 2,1-4).
Wir glauben fest daran, dass mit dem Ende der apostolischen Zeit, auch das „Sprechen in Zungen“ aufhörte. Wir glauben fest daran, dass es falsch ist, Gläubige zu lehren, die Taufe des Heiligen Geistes abzuwarten und nach ihr zu trachten. Die Bibel lehrt deutlich, dass alle Gläubigen mit dem Heiligen Geist in den Leib Christi getauft wurden (1. Kor. 12,13) und dass diejenigen, die den Geist Christi nicht haben, überhaupt nicht zu Ihm gehören (Röm. 8,9b).
Wir glauben fest daran, dass die falschen Lehren der charismatischen Bewegung viele wahren und gesegneten Lehren des Wirkens des Heiligen Geistes verdunkelt haben. Der Heilige Geist überführt die Welt von der Sünde (Joh. 16,8-11), vertritt den Gläubigen im Gebet zum Vater (Röm. 8,26-27); tröstet, lehrt und führt Gläubige in die Wahrheit des Wortes (Joh. 14,15-26; 16,7.13); und wir sind mit Ihm "versiegelt worden[…]auf den Tag der Erlösung hin" (Eph. 4,30). Der Heilige Geist hat einen gesegneten und wichtigen Dienst im Leben jedes Gläubigen und wir dürfen diesen wunderbaren Dienst nicht vernachlässigen, herabsetzen oder verdrehen. Der Heilige Geist benutzt das geschriebene Wort, das Er durch die Apostel und Propheten gegeben hat, um uns in alle Wahrheit zu führen. Der Heilige Geist wird uns nie führen, etwas zu tun oder zu sagen, was im Widerspruch zur Bibel, Gottes heiligem, unfehlbarem, ewigem Wort steht (2. Tim. 3,16).
Wir halten dafür, dass die gegenwärtige charismatische Bewegung eine gefährliche verwirrende Bewegung ist, die mit ihren Schwerpunkten auf Zungenreden, physischer Heilung sowie durch Einzelpersonen bewirkten Wundern, Prophezeiungen und dem Platzieren der Gefühle sowie der Erfahrungen über die Lehren der Schrift, gemieden werden soll.
Absatz 4: Das Leben des Gläubigen und die Gemeinde
Wir glauben, dass Jesus nicht in erster Linie gekommen ist, um uns ein glückliches, gesundes und sorgenfreies Erdenleben zu bereiten, sondern Er starb, dass wir frei würden von der Macht der Sünde, der Umstände, der Hölle und dem Tod (Mt. 25,32; 1. Kor. 15,55-57).
Wir glauben, dass uns die Gemeinde der Gläubigen gegeben ist, damit wir zur persönlichen geistlichen Reife kommen (Eph. 4,11-13).
Wir glauben, dass Gott einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt hat, um Seine Gemeinde und Seinen Geist von der Erde zu entrücken (1. Thes. 4,16-17; 1. Kor. 15,51-53). Deshalb sagt Gottes Wort: „Heute, wenn ihr seine Stimme hört, verhärtet eure Herzen nicht“. "Jetzt ist der Tag des Heils." (Ps. 95,7-8; Hebr. 4,7; 2. Kor. 6,2).
Wir glauben, dass Christus Seiner Gemeinde zwei Anordnungen gegeben hat und dass diese symbolisch, nicht sakramental sind: die Taufe der Gläubigen (durch Untertauchen) und das Mahl des Herrn (Mt. 28,18-20; Röm. 6,4; 1. Kor. 11,17-34).
Absatz 5: Die letzten Dinge
Wir glauben, dass Jesus Christus sichtbar auf die Erde zurückkommen wird, "mit großer Macht und Herrlichkeit“ und Seinen Heiligen (Mt. 24,27-30; 1. Thess. 3,13). Dieses Mal kommt Er nicht, um die Welt zu retten, sondern um die Welt zu richten, zur Ehre Seines Vaters, und zu rächen das Blut all derer, „die geschlachtet worden waren um des Wortes Gottes und um des Zeugnisses willen" (Offb. 6,9-10; 14,11; 17,14; 19,11-16; 20, 14-15; 21,8).
Absatz 6: Die Bibel
Wir glauben, dass die 66 Bücher der Heiligen Schrift von Gott verbal inspiriert und "nützlich zur Lehre, zur Überführung, zur Zurechtweisung, [und] zur Unterweisung in der Gerechtigkeit" sind (2. Tim. 3,16-17; Ps. 119,11; 2. Petr. 1,20-21).
Absatz 7: Absonderung
Wir glauben, dass die Schrift das Volk Gottes lehrt, heilig und abgesondert von allen schädlichen Einflüssen, einschließlich der Sünde, ungehorsamen Geschwistern und falschen Lehrern zu sein. Wir urgieren deshalb jedes Mitglied der Immanuel Bibelgemeinde von jeder fragwürdigen Sache fernzubleiben, sich selbst, gemäß den Lehren des Wortes Gottes, sogar vom Anschein des Bösen in der Religion, Kleidung, Unterhaltung, im Gespräch, Beruf, in Gewohnheiten usw. fern zu halten (Röm. 12,1-2; 2. Kor. 6,14-18; Eph. 4,1-32; Jak. 4,4; 1Joh. 2,15-16).
Um eine Atmosphäre des Gottesdienstes zu fördern, die den Akzent eher auf den Charakter Gottes als auf die sündige Natur des Menschen setzt, haben wir einen hohen Musikstandard in unseren Gottesdiensten und Gemeindeaktivitäten. Wir distanzieren uns von allen Formen der Musik, die die Eigenschaften und Assoziationen mittragen, welche gegen die Gottesfurcht und Frömmigkeit verstoßen. Rockmusik (die für Rebellion, Drogen und sexuelle Freizügigkeit wirbt) in all ihren Formen und Instrumenten, die in der Rock & Roll - Kultur bedeutend sind, wird in unseren Gottesdiensten nicht benutzt und wird auch in unseren persönlichen Leben, die nun Christus gehören, abgeraten.
Absatz 8: Baptistische Prinzipien
Mit den sechs baptistischen Prinzipien stimmen wir überein:
1. Die Bibel hat höchste Autorität für Lehre und Handeln. Es gibt keine darüber hinausgehenden zusätzlichen autoritativen Bekenntnisse. Sonderoffenbarungen lehnen wir ab.
2. Gemeinde der Gläubigen. Die Gemeinde Jesu Christi besteht nach dem Neuen Testament aus denjenigen, die an Christus glauben. Zur Gemeinde gehören Menschen, die das Wort Gottes angenommen und Jesus Christus als ihren Herrn und persönlichen Erretter bekannt haben.
3. Glaubenstaufe. Weil die Gemeinde nur aus Gläubigen besteht, werden nur Gläubige getauft. Wir halten die folgende Reihenfolge aus dem Neuen Testament für richtig: 1) das Evangelium hören, 2) zum Glauben an Christus kommen, 3) sich selbst Jesus Christus hingeben, 4) die Taufe, 5) zur Gemeinde hinzugetan werden.
4. Die Autonomie der Ortsgemeinde. Jede Gemeinde muss ihre eigenen Angelegenheiten verantwortlich vor Gott regeln. Jede Ortsversammlung muss die Erfüllung des Missionsauftrags Christi ernst nehmen, sich um Menschen zu kümmern und die Botschaft des Evangeliums zu verbreiten. Die Gemeinde ist für die Einberufung ihrer Mitarbeiter und für die Finanzierung ihres Haushalts verantwortlich.
5. Das allgemeine Priestertum der Gläubigen. Gott hat ganz unterschiedliche Menschen berufen, zu Seinem Volk zu gehören. Jeder einzelne ist von Gott mit Gaben ausgerüstet, die in die Gemeinde eingebracht werden. Jedes Glied der Gemeinde ist in gleicher Weise stimmberechtigt. Es gibt keine Hierarchie.
6. Trennung von Staat und Kirche. Baptisten bilden vom Staat unabhängige Gemeinden. Sie lassen keine Kirchensteuer einziehen. Sie treten für die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ein und setzen sich für die Menschenrechte ein.
Paragraph 5: Mitgliedschaft
1). Jede Person, die den Glauben an Christus als persönlichen Erretter bekennt,
2). deren Leben eine Regeneration zeigt,
3). die durch Untertauchen getauft wurde,
4). den Wunsch zeigt, ein Mitglied zu werden,
5). an einem Mitgliedskurs teilnimmt (der Umfang der Kursanforderungen wird in einem Gespräch mit dem Pastor und/oder den Diakonen bestimmt),
6). bereit ist, sich dem in der Gemeindesatzung festgelegten Prozess der Regierung zu unterwerfen,
7). sich dem Glaubensbekenntnis anschließt,
8). danach strebt, eine mit der Gemeindesatzung übereinstimmende Lebensführung zu entwickeln,
9). und ihr Zeugnis dem Pastor/den Diakonen mitteilt, wird berechtigt, ein(e) Kandidat(in) zur Mitgliedschaft zu sein.
Paragraph 6: Dienst
1. Jeder, der in jeglicher Funktion in dieser Gemeinde lehrt, muss ein Gemeindemitglied und ein treuer Teilnehmer sein.
2. Jede(r), die(der) als Solist oder in einem die Gemeinde führenden Ensemble oder Chor singt oder ein Instrument spielt, muss ein Mitglied der Gemeinde und treu in der Teilnahme und Vorbereitung sein.
3. Gastredner, –lehrer und –musiker müssen dem Glaubensbekenntnis zustimmen bevor sie an Sonderversammlungen teilnehmen dürfen und Einladungen erhalten, um mit uns den Gottesdienst zu halten.
Paragraph 7: Autorität und Leitung
1. Weil wir glauben, dass die Bibel das Heilige Wort Gottes ist, verbal inspiriert und ganz ohne Fehler in allem, was sie verkündigt, ist sie die oberste und endgültige Autorität für Glauben und Praxis des Individuums und der Gemeinde als Ganzes.
2. Die Leitung dieser Gemeinde soll den aus den Mitgliedern ordnungsgemäß gewählten Leitern anvertraut und durch diese ausgeübt werden. Diese Leiter sollen biblisch qualifizierte Pastoren (1. Tim. 3,1-7; Tit. 1,5-9) und Diakone sein. Diakone (1. Tim. 3,8-13; Apg. 6,1-6) sollen von Mitgliedern gewählt werden, um die Pastoren im Dienst an der Gemeinde in allen Angelegenheiten des Glaubens und der Praxis zu unterstützen. Die Pflichten und Zuständigkeiten der Pastoren und Diakone, die Methode ihrer Wahl, die Amtszeit im Dienst, und die Häufigkeit der Treffen sollen mit der Nebensatzung im Einklang stehen.
3. Die Aufsicht dieser Gemeinde wird den durch die Gemeinde gewählten Pastoren und Diakonen übertragen, die wiederum der Gemeinde gegenüber verantwortlich sind, Gottes Wille zu bestimmen und die Gemeinde anzuführen, Seinen Willen zu befolgen.
Paragraph 8: Abänderungen
Alle Paragraphen oder Absätze dieser Gemeindesatzung dürfen in Übereinstimmung mit der dazugehörigen Nebensatzung, durch eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei jedem regelrecht einberufenen Geschäftstreffen abgeändert werden. Eine schriftliche Ankündigung solcher Abänderung muss den Mitgliedern mindestens zwei Sonntage vor dem Treffen gegeben werden. Eine exakte Kopie der vorgeschlagenen Abänderung soll öffentlich während dieser zwei Sonntage im Gemeindelokal ausgestellt werden. Die vorgeschlagene(n) Abänderung(en) können bei dem gleichen Treffen modifiziert und adoptiert werden.
Paragraph 9: Auflösung
Sollte es jemals notwendig werden, diese Gemeinde aufzulösen, soll weder je ein Teil des Nettoeinkommens der Gemeinde einem Spender, Mitglied oder Leiter der Gemeinde zugute kommen, noch soll irgendeine Privatperson zum Anteil jeglichen Gemeindevermögens berechtigt sein. Nach der Auflösung der Gemeinde, nachdem die Schulden und Verpflichtungen der Gemeinde gezahlt oder angemessen erfüllt wurden, muss das übrige Vermögen der Gemeinde einer Organisation oder einem Träger zugeteilt werden, die die in unserer Gemeindesatzung und Nebensatzung angegebenen Ziele und Absichten dieser Gemeinde widerspiegelt.
Paragraph 10: Vorrang dieser Gemeindesatzung
Ab dem folgenden Datum, (28. Jänner, 2008) soll diese abgeänderte Gemeindesatzung vor jeglicher, von dieser Ortsgemeinde angenommenen, bisherigen Gemeindesatzung und bisherigem Glaubensbekenntnis Vorrang haben. Jede bisherige Gemeindesatzung und jedes Glaubensbekenntnis, die von dieser Ortsgemeinde angenommen wurden, sollen ungültig und nichtig sein, und diese Gemeindesatzung soll von jetzt an die einzige offizielle Gemeindesatzung dieser Ortsgemeinde bilden.
NEBENSATZUNG
Paragraph 1: Mitgliedschaft
Absatz 1: Ziel der Mitgliedschaft
Das Ziel der Mitgliedschaft ist es, dieser Ortsgemeinde ein Schutzmittel gegen das Eindringen der Irrlehre, der Welt, des Fleisches und den Teufels zu gewährleisten. Es ist notwendig, festzulegen, wer das Privileg der Stimmabgabe, des Innehabens von Leitungspositionen in der Führung und im Dienst der Ortsgemeinde, und der Teilnahme an anderen Aktivitäten, wie unter Paragraph 1, Absatz 3 dieser Nebensatzung angegeben, ausüben darf.
Absatz 2: Aufnahme der Mitglieder
(a) In Übereinstimmung mit den im Paragraph 5 der Gemeindesatzung dieser Ortsgemeinde beschriebenen Voraussetzungen geschieht die Aufnahme der Mitglieder durch die Befürwortung der Pastoren und die Abstimmung der Mitglieder unter folgenden
Leitlinien:
(1) Kandidaten für die Mitgliedschaft sollen ein Gespräch mit den Pastoren durchführen, die ihr Zeugnis des Glaubens an Christus, den Gehorsam in der Taufe, und die Übereinstimmung mit dem Abkommen und dem Glaubensbekenntnis der Gemeindesatzung vernehmen sollen. Die Pastoren sollen dann jegliche Einschränkungen festsetzen, die sie im besten Interesse des Kandidaten und der Gemeinde für angebracht erachten mögen. Von den Pastoren empfohlen, soll dann der(die) Kandidat(in) den Mitgliedern, für eine Zustimmung oder Ablehnung durch einen Mehrheitsbeschluss weiterempfohlen werden.
(2) Kandidaten können durch einen Transferbrief von einer anderen Gemeinde gleichen Glaubens und gleicher Praxis nach einem Gespräch mit den Pastoren aufgenommen werden.
(3) Kandidaten können auch für die Mitgliedschaft durch den Prozess der Wiederherstellung empfohlen werden. Kandidaten, deren Mitgliedschaft vorher aus disziplinären Gründen aufgelöst wurde, können im Anschluss an das Geständnis und die Reue ihres Fehltritts, und durch den normalen Prozess einer neuen Mitgliedschaft, wie im Paragraph 1, Absatz 2(a)(1) dieser Nebensatzung beschrieben, als Mitglied wiederhergestellt werden.
(4) Aufgelöste Mitgliedschaften können durch den im Paragraph 1, Absatz 2(a)(1) dieser Nebensatzung beschriebenen Prozess Wiederherstellung beantragen.
(5) Kandidaten können gefordert werden an einem Mitgliedskurs teilzunehmen, in dem die Mitgliedskandidaten über das Wesen und Abläufe der Gemeindesatzung und der Nebensatzung dieser Gemeinde informiert werden sollen. Der Gesamtumfang und die Länge des Kurses werden in einem Gespräch mit dem(den) Pastor(en) bestimmt und sollen vor ihrer Aufnahme in die Mitgliedschaft dieser Ortsgemeinde durchgeführt werden.
(b) Nach Wien Versetzte, die eine Gemeinde für einen Zeitraum brauchen, der vier Jahre nicht überschreitet, können eine Mitgliedschaft als ein Teilmitglied beantragen. Die gleichen im Paragraph 1, Absatz 2(a)(1) dargestellten Anforderungen finden auch für Kandidaten Anwendung, die eine Teilmitgliedschaft begehren. Die Folgen sind Mitgliedschaftsprivilegien im Dienst und pastoraler Fürsorge, ohne die Gemeindebeziehung in ihrer Heimatstadt aufzulösen. Diese Alternative steht nur für diejenigen zur Auswahl, die sich in Wien für eine befristete Anstellung befinden (Arbeit, Studium, etc.). Teilmitglieder haben keine Stimmrechte in der Gemeinde.
Absatz 3: Pflichten eines Mitglieds
(a) In einer Art und Weise zu leben, die des Evangeliums ihres Herrn und Erretters Jesus Christus würdig ist, (Phil. 1,27 / 2. Kor. 7,1 / 1. Petr. 1,17-19 / Röm. 6,3-14) wie im (in der Gemeindesatzung aufgeführten) Abkommen dargelegt.
(b) Den(die) Pastor(en) und die Diakone zu ehren, für sie zu beten und mit den Pastor(en) und Diakonen zu dienen, sich der biblischen Ausübung ihrer geistlichen Aufsicht zu fügen und sich der dazugehörigen Beachtung für ihre Verantwortung und Rechenschaft vor Gott bewusst zu werden (Hebr. 13,17).
(c) Treu die Gemeinde zu besuchen (Heb 10:25), sich treu in der Arbeit der Dienste durch den gebetsvollen Einsatz der geistlichen Gaben zu engagieren (Eph. 4,15-16) und regelmäßig und fröhlich, soweit Gott erlaubt, sich an den Nöten der Dienste dieser Gemeinde zu beteiligen.
(d) Die Gemeindesatzung und Nebensatzung dieser Ortsgemeinde aufrechtzuerhalten und zu unterstützen.
(e) Stimmabgabe und Ausführung eines Amts soll auf Mitglieder, die älter als 18 Jahre alt sind, beschränkt sein.
(f) Ein neuer Gläubiger (ein Jahr oder weniger), soll keine Leitungsposition in der Führung oder in Diensten dieser Gemeinde innehaben (1. Tim. 3,6).
Absatz 4: Auflösung der Mitgliedschaft
(a) Durch den Tod.
(b) Durch einen Brief. Mitglieder können ihre Mitgliedschaft auf ihre Anfrage und mit der Zustimmung des(der) Pastor(en) und Diakon(en) zu der Gemeinde transferieren lassen, mit der sie sich verbinden möchten.
(c) Durch Ausschluss. Grobes Fehlverhalten oder Missachtung dieser Gemeindesatzung, des Glaubensbekenntnisses oder des Abkommens und das Scheitern, sich dem biblischen Prozess der Disziplin und Wiederherstellung zu fügen (Mt. 18,15-18; Gal. 6,1), wird den Ausschluss aus dieser Gemeinde mit sich ziehen. Der Ausschluss wird auf Empfehlung des(der) Pastors(en) und durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder vollzogen.
(d) Durch Umzug. Jedes Mitglied, das um einen Austritt bittet oder das ständig von der Gemeinschaft und der Unterstützung dieser Ortsgemeinde ohne einen stichhaltigen Grund fern bleibt, oder das sich nicht bei der Gemeinde im Zeitraum eines Jahres meldet, kann nach Gebet, persönlicher Fürsorge und sorgfältiger Überlegung aus der Gemeindemitgliedschaft durch den(die) Pastor(en) herausgenommen werden.
Paragraph 2: Pastoren
Mit dem Verständnis, dass sich die Begriffe Pastor, Aufseher, Ältester und Bischof alle auf das gleiche Amt beziehen, wurde der Begriff Pastor gewählt, um auf dieses Amt zu verweisen.
Absatz 1: Funktion des Hauptpastors und der Hilfspastoren
(a) Die Hirtenfunktion und Pflichten des(der) Pastors(en) sind in der Bibel eindeutig dargestellt (1. Tim. 3,1-7 & Titus 1,5-11). Im Folgenden ist eine Beispielauflistung dessen, was die Bibel als Funktionen und Pflichten dem(den) Pastor(en) gibt:
(1) Überwachen oder leiten – den gesamten Dienst der Ortsgemeinde richtungweisend beeinflussen. Der Titel Bischof oder Aufseher impliziert dies (1. Tim. 3,5).
(2) Hirte - unter der Autorität Christi, der Bibel und der Führung des Heiligen Geistes die Angelegenheiten und den Dienst der Ortsgemeinde leiten (Hebr. 13,17; 1. Petr. 5,5; Apg. 20,28; 1. Tim. 5,17).
(3) Ein Vorbild sein - (1. Petr. 5,3).
(4) Leiten ohne über die Herde zu herrschen - (1. Petr. 5,3).
(5) Die Herde hüten - (Apg. 20,28).
(6) Falsche Lehrer überführen - (Tit. 1,9).
(7) Die Herde mit (geistlicher) Nahrung versorgen - (Apg. 20,28).
(8) Lehren und ermahnen - (Tit. 1,9 cf 1. Tim 3,2 & Hebr. 13,7).
(9) Vorbild und Leiter im Gebet - (1. Tim. 2,1-8; 1. Thess. 5,17; 1. Petr. 5,3).
(b) Der(die) Pastor(en) soll(en) die Verwaltung der im Paragraph 4, Absatz 4 der Gemeindesatzung beschriebenen Anordnungen der Gemeinde leiten.
(c) Der(die) Pastor(en) soll(en) sich regelmäßig mit den Diakonen zum Gebet, Planen, zur Koordinierung und Ausrichtung des Dienstes an der Gemeinde treffen. Sondertreffen können jederzeit vom Hauptpastor oder auf Mehrheitsanfrage der Diakone einberufen werden. Der(die) Pastor(en) und Diakone sollen aus ihrer Mitte jährlich diejenigen auswählen, die dazu berechtigt sind, das Gemeindevermögen betreffende Bankgeschäfte zu unterzeichnen.
(d) Gemeindemitglieder, die entweder dem(den) Pastor(en) oder den Diakonen eine Besorgnis aufzeigen möchten, können es tun, indem sie einen Pastor oder Diakon kontaktieren und sie auf das vorzulegende Thema aufmerksam machen und um Erlaubnis bitten, es bei ihrem nächsten Treffen auf die Tagesordnung zu setzen.
(e) Der Hauptpastor soll die regulären Treffen leiten und mit dem Leiter der Diakone bei der Festlegung des Programms arbeiten. Ein Diakon soll auch als ein Schriftführer dienen, von den Treffen Aufzeichnungen führen und zusammen mit dem Pastor die ganze offizielle Korrespondenz der Gemeinde führen.
(f) Im Falle einer unbesetzten Stelle der Position des Hauptpastors sollen die Hilfspastoren und Diakone mit anderen einberufenen Mitgliedern der Gemeinde einen Pastorsuchausschuss einsetzen.
(g) Die Hauptverantwortung des Hauptpastors soll es sein, die Herde Gottes in einer hauptamtlichen Funktion, unparteiisch ermahnend, inständig bittend und für die Heiligen sorgend, zu ernähren. Solches soll er durch Seelsorge, Lehre und das Predigen des ganzen Ratschlusses des Wortes Gottes tun. Als ein Leiter unter den Pastoren und Diakonen soll er sich gänzlich auf die Entwicklung geistlicher Reife und Führerschaft der Pastoren und Diakone konzentrieren, während er sich mit ihnen trifft, sie schult und in ihren verschiedenen Hirtenpflichten unterstützt. Er soll die Durchführung der Anordnungen der Gemeinde leiten und die Hochzeiten und Beerdigungen durchführen, zu deren Durchführung er sich bereit erklärt. Die innewohnenden, die Gebiete des Dienstes betreffenden Hauptverantwortlichkeiten im Hirtendienst der Pastoren, auf die sich jeder konzentrieren wird, sollen unter ihnen entschieden werden.
Absatz 2: Qualifikationen eines Pastors
(a) Alle Kandidaten für das Amt eines Pastors oder Hilfspastors sollen Männer sein, die aktive Mitglieder dieser Gemeinde sind und die in der Bibel vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (1. Tim 3,1-7 & Tit. 1,5-9).
(b) Beachte Paragraph 1, Absatz 3 (d) und Paragraph 1, Absatz 3 (e) dieser Nebensatzung.
Absatz 3: Die Auswahl und Amtszeit des Pastors und der Hilfspastoren
(a) Pastor
(1) Er soll zu seiner Position auf Empfehlung des Pastorsuchausschusses und durch ein 80% Zustimmungsergebnis der, bei dem für diesen Zweck einberufenen Geschäftstreffen, anwesenden Gemeindemitglieder einberufen werden. Die Abstimmung soll durch Geheimwahlen geschehen, und der Kandidat soll nicht anwesend sein, wenn die Stimme der Gemeinde abgegeben wird. Nach der Ernennung und der Annahme dieser Ernennung durch den Kandidaten, soll er automatisch ein stimmberechtigtes Mitglied sowohl dieser Gemeinde als auch der Diakone werden.
(2) Er soll dieses Amt so lange führen, wie es ihm, den Diakonen und der Gemeinde ersichtlich ist, dass er die biblischen Voraussetzungen eines Aufsehers an den Tag legt, die Pflichten seines Amtes richtig erfüllt und von Gott dazu berufen ist, dieser Gemeinde in dieser Kapazität zu dienen.
(3) Sein Lohn oder Zuschläge “doppelter Ehre” (1. Tim. 5,17-18), Urlaubsgeld, etc. sollen durch Diakone festgelegt und durch die Mitglieder zur Zeit seiner Einberufung bestätigt werden. Diese sollen jährlich von den Diakonen nachgeprüft, und Änderungen können bei jedem regulären oder Sondergeschäftstreffen gemacht werden.
(b) Pastorsuchausschuss
(1) Bei einer unbesetzten Stelle des Amtes des Hauptpastors/Aufsehers sollen die Diakone Vertreter aus Gemeindemitgliedern ernennen, die mit ihnen als ein Pastorsuchausschuss im Dienst stehen werden. Der Leiter der Diakone soll der Leiter dieses Ausschusses und der Schriftführer der Diakone soll der Schriftführer des Ausschusses sein. Der Pastorsuchausschuss wird zur Geheimhaltung ihrer Überlegungen ermutigt, gleichzeitig aber auch Urteilsvermögen zu gebrauchen, indem er die Gemeinde über ihre Fortschritte informiert hält.
(2) Der Pastorsuchausschuss soll zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils nur einen potentiellen Pastorkandidaten berücksichtigen. Wenn der Pastorkandidat gegenwärtig in einem Pastorat im Dienst steht, ist es erforderlich, dass der Kandidat sowohl um Gebet für seine derzeitige Gemeinde bittet als auch diese darüber informiert, dass er für das Pastorat in einer anderen Gemeinde erwogen wird, und dass es seine Absicht ist, den Willen des Herrn für diese Erwägung zu suchen (Ausnahmen von dieser Anforderung werden von Fall zu Fall berücksichtigt.)
(3) Der Pastorsuchausschuss kann den Dienst eines Zwischenpastors mit der Zustimmung der Gemeindemitglieder einsetzen.
(4) Die Pflichten des Pastorsuchausschusses sollen es sein, das Feld, beginnend mit dieser Gemeinde, gründlich nach Männern zu erforschen, die zur Einberufung zur Auswahl stehen und deren Glaube darin besteht, alle Lehren in der Gemeindesatzung dieser Gemeinde zu halten. Der Ausschuss soll jeden potenziellen Kandidaten gründlich auf die in dieser Nebensatzung aufgelisteten Qualifikationen untersuchen. Der potenzielle Kandidat soll mindestens drei Tage in dieser Gemeinde verbringen und sich mit ihr bekanntmachen. Er soll zumindest zweimal lehren oder predigen, vorzugsweise dreimal oder öfter und soll eine Gelegenheit haben, diese Gemeinde zu besuchen und mit ihr Gemeinschaft zu haben bevor er den Mitgliedern zur Abstimmung vorgeschlagen wird. Der Ausschuss soll der Gemeinde jeweils den Namen nur eines Pastorkandidaten vorlegen und nur solchen, den sie einstimmig als einen Mann sehen, den sie empfehlen können. Der Ausschuss soll anschließend dem Kandidaten einen Ruf aussprechen, wenn ein positives Wahlergebnis von 80% aller von den Gemeindemitgliedern abgegebenen Stimmzetteln erzielt wird.
(5) Im Anschluss an die Befürwortung des Kandidaten als Hauptpastor von den Gemeindemitgliedern soll der Pastorsuchausschuss einen Brief in doppelter Ausfertigung senden, in dem die Bedingungen des Rufs dargelegt sind und ein Platz für die Unterschrift sowohl des Leiters des Pastorsuchausschusses als auch des Pastorkandidaten vorhanden ist. Der Ruf wird als rechtskräftig angesehen, wenn die Zusage vom zukünftigen Pastor empfangen wird.
(c) Hilfspastoren
(1) Sie sollen zu ihrem Amt durch eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die bei einem zu diesem Zweck einberufenen Geschäftstreffen anwesend sind, berufen werden. Die Abstimmung soll durch Geheimwahlen geschehen. Sie werden ihr Amt gleich im Anschluss an das Treffen antreten, in dem sie bestätigt wurden.
(2) Wenn es die Überzeugung irgendeines Gemeindemitglieds ist, dass ein bestimmter Mann in der Gemeinde die biblischen Qualifikationen eines Hilfspastors oder Diakons aufweist, kann er/sie seinen Namen vor den Pastor und die Diakone zu ihrer sorgfältigen und gebetsvollen Überlegung und zur Prüfung für die Empfehlung den Gemeindemitgliedern bringen. Wenn der vorgeschlagene Kandidat ein qualifiziertes Mitglied ist und seiner Ernennung zustimmt, wird er der Gemeinde, mindestens vier Wochen bevor er den Mitgliedern zur Abstimmung vorgebracht wird, zur gebetsvollen Überlegung empfohlen.
(3) Anerkennung zum Amt eines Hilfspastors oder Diakons ist keine „Ernennung auf Lebensdauer,” sondern er soll sein Amt so lange innehaben, wie es ihm, dem Hauptpastor, den anderen Diakonen und dieser Gemeinde ersichtlich erscheint, dass er die biblischen Voraussetzungen seines Amtes an den Tag legt, die Pflichten seines Amtes richtig erfüllt und von Gott dazu berufen ist, dieser Gemeinde zu dienen.
(4) Es soll keine festgesetzte Anzahl an Männern geben, die dieses Amt in der Gemeinde innehaben können, hingegen soll die Anzahl der Hilfspastoren und/oder Diakone so sein, wie Gott bestimmt und entsprechend den Bedürfnissen der Gemeinde.
(d) Entlassung von Pastoren oder Diakonen
Wenn es eine Beschuldigung der Sünde gibt, die irgendeinen bestimmten Leiter, inklusive des Hauptpastors, betrifft, sollen mindestens zwei Zeugen mit der Frage oder Beschuldigung den Pastor und/oder die Diakone mit ihrem Anliegen kontaktieren. Falls die Diakone die Beschuldigung als stichhaltig ansehen und der Beschuldigte sich weigert, nach einer ersten und zweiten Ermahnung Buße zu tun, wird die Angelegenheit vor die ganze Gemeinde vom Pastor und/oder den Diakonen gebracht, und wenn Sturheit die Oberhand gewinnt, wird er von der Gemeinschaft dieser Gemeinde durch eine Zweidrittel-Mehrheitsabstimmung der stimmberechtigten Mitglieder, die bei einem zu diesem Zweck einberufenen Treffen anwesend sind, suspendiert werden (Mt. 18,15-20; 1. Kor 5,1-13; 2. Thess. 3,6; 1. Tim. 5,19-20). Die Abstimmung soll durch Geheimwahlen geschehen. Diese Suspendierung soll die Aufhebung der Mitgliedschaft des Leiters und die in 1. Kor 5,9-13 und 2. Thess. 3,14-15 gefundenen Ermahnungen beinhalten. Wie in der Bibel bestimmt, ist es das Ziel dieser disziplinären Maßname, den Einzelnen zum Gehorsam des Evangeliums Christi zurück zu gewinnen (Gal. 6,1; Jak. 5,19-20).
(e) Rücktritt von Pastoren oder Aufsehern
(1) Der Pastor darf jederzeit zurücktreten und es soll schriftlich dem Leiter der Diakone vorgelegt werden. Es wird gefordert, dass er es mindestens sechzig Tage im Voraus tut.
(2) Die Entlassung des Pastors soll schriftlich dem Leiter der Diakone vorgelegt werden, und soll an dem, auf der Entlassung festgelegten, Datum wirksam werden.
Paragraph 3: Diakone
Absatz 1: Funktion der Diakone
(a) Sobald der Bedarf dem(den) Pastor(en) und/oder dieser Gemeinde sichtbar wird, sollen Ämter eingerichtet werden, die geeignete geistliche Führung erfordern. Die Männer, die diese Ämter besetzen, werden Diakone genannt. Diakone sollen in ihrem Dienst dem(den) Pastor(en) und der Gemeinde gegenüber verantwortlich sein. Diakone können biblisch qualifizierte Männer oder Frauen aus dieser Gemeinde auswählen oder einsetzen, um ihnen in ihren Bemühungen zu dienen und sie zu unterstützen, den ihnen übertragenen Dienst zu erfüllen.
(b) Die Diakone sollen sich regelmäßig zum Gebet und zur Koordinierung des Dienstes treffen, wie der Bedarf und die Einrichtungen der Gemeinde erfordern. Sie sollen sich auch mit dem(den) Pastor(en) sowohl regelmäßig als auch zeitgemäß zum Gebet, Planen, zur Koordinierung und Ausrichtung des Dienstes an der Gemeinde treffen.
(c) Die spezifischen Funktionen und Arbeitsbeschreibungen eines bestimmten Diakondienstes sollen unter den Pastoren und Diakonen ausgearbeitet werden.
(d) Jeder Diakon kann Einzelne oder ein Komitee aus den Männern und Frauen dieser Gemeinde auswählen oder einsetzen, um ihn in seinen Bemühungen zu unterstützen und zu beraten, den Dienst, zu dem er berufen ist, zu erfüllen.
Absatz 2: Qualifikationen der Diakone
All die Männer, die das Amt eines Diakons innehaben, sollen aktive angesehene Mitglieder dieser Gemeinde sein, die die in der Bibel vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (Apg. 6,3; 1.Tim. 3,8-13).
Absatz 3: Auswahl und Amtszeit der Diakone
(a) Die Gemeinde soll jährlich aus ihren Mitgliedern Männer auswählen, um im Amt eines Diakons zu dienen. Eine Empfehlung irgendeines Gemeindemitglieds für Männer, die im Amt eines Diakons dienen sollen, soll dem(den) Pastor(en) mindestens vier Wochen vor der Jahresversammlung vorgebracht werden. Nach sorgfältiger und gebetsvoller Überlegung, wenn der vorgeschlagene Kandidat ein qualifiziertes Mitglied ist und seiner Ernennung zustimmt, wird er anschließend der Gemeinde zur gebetsvollen Überlegung mindestens drei Wochen vor der Jahresversammlung empfohlen, bei dem er den Mitgliedern für eine Abstimmung durch Geheimwahlen vorgebracht wird. Wenn der Kandidat durch eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten, bei der Jährlichen Mitgliederversammlung anwesenden, Mitglieder bestätigt wird, wird er sein Amt antreten und sofort nach seiner Bestätigung ein Diakon werden. Jeder Diakon soll bis zur nächsten Jahresversammlung dienen (am letzten Sonntag im Jänner).
(b) Im Falle eines Bedarfs, einen Diakon im Laufe des Jahres zu wählen, wird der gleiche, oben beschriebene Prozess befolgt (Paragraph 3, Absatz 3 (a)), ausgenommen, dass die Mitgliederabstimmung bei einer von dem(den) Pastor(en) einberufenen und festgesetzten Sonderversammlung stattfinden wird.
(c) Es soll keine festgesetzte Anzahl an Männern geben, die dieses Amt in der Gemeinde innehaben können, hingegen soll die Anzahl der Diakone so sein, wie Gott bestimmt und entsprechend den Bedürfnissen der Gemeinde.
Absatz 4: Entlassung und Rücktritt der Diakone
(Der gleiche Prozess wie mit den Pastoren).
Paragraph 4: Organisation der Gemeinde
Die Leiter dieser Gemeinde sollen wie folgt sein:
Absatz 1: Vorstand: Alle Pastoren und Diakone.
Absatz 2: Vorsteher: Der Hauptpastor.
Absatz 3: Stellvertretender Vorsteher:Der Vorsitzende der Diakone.
Absatz 4: Schriftführer: Der Schriftführer aller Pastoren und Diakone.
Absatz 5: Kassier: Ein Mitglied der Gemeinde seit mindestens einem Jahr, der/die Kenntnisse im Finanzmanagement besitzt und durch eine Dreiviertel-Mehrheit der Gemeinde gewählt wird.
Paragraph 5: Zusammenkünfte
Absatz 1: Für Gottesdienste
Regelmäßige Versammlungen am Sonntag und unter der Woche sollen für öffentlichen Gottesdienst, Gebet, Lobpreis und Bibelstudium durchgeführt werden. Wie die Umstände erlauben, soll die Anordnung des Mahls des Herrn am letzten Sonntag des Monats gehalten werden.
Absatz 2: Für Sonderzwecke
Sonderversammlungen zwecks Taufe, Gebet, Evangelisation, Bibelstudium, Missionarischer Arbeit, etc., können durch das ganze Jahr hindurch durchgeführt werden.
Absatz 3: Für die Jahresversammlung
Eine Jahresversammlung wird durchgeführt, um die regulären Angelegenheiten der Gemeinde zu leiten, wie z.B. die Bestätigung der Diakone, die Budgetgenehmigung, und andere zeitgemäße Geschäftsangelegenheiten. Diese Versammlung wird am letzten Sonntag im Jänner durchgeführt. Eine öffentliche Abkündigung und/oder eine Bekanntmachung auf einem Mitteilungsblatt soll unter allgemeiner Angabe des Geschäftsvorfalles (mindestens) zwei Sonntage im Voraus erteilt werden.
Absatz 4: Für Sonderangelegenheiten
(a) Sonderversammlungen für Geschäftsvorfälle können jederzeit einberufen werden, vorausgesetzt, sie werden unter allgemeiner Angabe des Geschäftsvorfalles mindestens zwei Sonntage im Voraus öffentlich abgekündigt und/oder auf einem Mitteilungsblatt aufgeführt. Diese Versammlungen sollen durch die Kooperation und Planung mit dem(den) Pastor(en) und Diakonen einberufen werden.
(b) Bei Treffen, bei denen eine Abstimmung notwendig ist, werden 33% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig sein.
(c) Alle Fragen, die nicht eindeutig in dieser Gemeindesatzung bestimmt sind, sollen sowohl von den Pastoren als auch den Diakonen mit der allgemeinen Zustimmung der Mitglieder geregelt werden.
Paragraph 6: Wahlzustimmung für verschiedene Vorgänge:
Art von Vorgängen Erforderliche Zustimmung
Zulassung von Aufsehern und Diakonen Dreiviertel-Mehrheitsabstimmung
Budgetgenehmigung Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Aufnahme Neuer Mitglieder Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Neue Bedeutende Dienste Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Bindende Gemeindeverschuldung Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Ausschluss disziplinierter Mitglieder Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Einberufung eines Pastors 80% eingereichter Stimmzettel
Kauf oder Verkauf von Vermögen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Änderungen d. Gemeinde-/Nebensatzung Zweidrittel anwesender Mitglieder
Kündigung eines Pastors Zweidrittel anwesender Mitglieder
Paragraph 7: Zusatzeinrichtungen
Absatz 1: Alle Leiter und Lehrer von Zusatzeinrichtungen, z.B. Missionsausschuss, Webmaster, Jugendgruppe, Erwachsenenbibelstudium, Sonntagschule etc., sollen von dieser Gemeinde angesehene Mitglieder sein.
Absatz 2: Wenn eine Satzung irgendeiner Zusatzeinrichtung formuliert ist, soll sie nicht mit der Gemeindesatzung oder der Nebensatzung dieser Gemeinde kollidieren.
Absatz 3: Treffen von Zusatzeinrichtungen sollen nicht mit den Versammlungen dieser Gemeinde kollidieren und sollen unter der Aufsicht der Aufseher sein.
Paragraph 8: Ordination
Falls ein Mann zu irgendeiner Zeit eine Ordination beantragt, entscheidet diese Gemeinde durch eine Dreiviertel-Mehrheitsabstimmung der qualifizierten, bei einer einberufenen Sonderversammlung anwesenden Wähler, ob ein Mann die biblischen Qualifikationen, die Berufung und Ausbildung für eine Ordination besitzt. Eine Zeit kann festgesetzt werden und ein Rat einberufen werden, um solchen Kandidaten zu prüfen. Es wird gefordert, dass dieser Rat aus den Pastoren und Diakonen dieser Gemeinde besteht, jeglichen anderen örtlichen Pastoren, wie vom Pastor und den Diakonen dieser Gemeinde vereinbart, sowie andere Pastoren und Diakone aus anderen Gemeinden gleichen Glaubens und gleicher Praxis eingeladen werden, um an diesem Rat teilzunehmen. Nach Erhalt eines positiven Berichts von diesem Rat soll diese Gemeinde eine Zeit und einen Ort für einen Ordinationsgottesdienst festsetzen.
Paragraph 9: Abänderungen der Nebensatzung
Diese Nebensatzung darf durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden qualifizierten Wähler während der jährlichen Geschäftsversammlung oder irgendeines anderen zu diesem Ziel einberufenen Treffens der Gemeinde aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden, vorausgesetzt, dass die vorgeschlagenen Abänderungen und die Ankündigung des Treffens schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Treffen, dieser Gemeinde vorgelegt wurden. Es soll keine Nebensatzung abgeändert oder adoptiert werden, die im Widerspruch zu irgendeiner Bestimmung der Gemeindesatzung steht oder diese aufhebt.